OLG Zweibrücken - Beschluß vom 06.02.1998
3 W 5/98
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 1, § 69i Abs. 7,8,;
Fundstellen:
NJWE-FER 1998, 130
OLGReport-Zweibrücken 1998, 261

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 06.02.1998 (3 W 5/98) - DRsp Nr. 1998/16796

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 3 W 5/98

DRsp Nr. 1998/16796

»1. Ist ein Betroffener krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, sich zur Frage eines Betreuerwechsels zu äußern, bedarf es zur Wahrung seiner Verfahrensrechte insoweit der Bestellung eines Pflegers. 2. Eine Teilentlassung des Betreuers (für den Bereich der Vermögenssorge) nach § 1908b Abs. 1 BGB ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieser der ihm obliegenden Verpflichtung zur Rechnungslegung selbst nach Verhängung eines Zwangsgeldes nur zögerlich nachkommt und außerdem neben Nachlässigkeit im Umgang mit hohen Geldbeträgen des Betreuten noch Interessenkollisionen in Vermögensangelegenheiten (hier: wegen Abschlusses eines Mietvertrages) gegeben sind.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 ; FGG § 67 Abs. 1, § 69i Abs. 7,8,;

Hinweise:

Zu Ziff. 2 Beschlüsse des LG Koblenz vom 6.10.1997, Az. 2 T 570/97, BtPrax 1998, 38 und des OLG Hamm vom 27.5.1997, Az. , NJWE-FER 1998,