OLG Zweibrücken - Beschluß vom 10.03.1998
3 W 46/98
Normen:
FGG § 12, § 69g Abs. 5, § 69i Abs. 3 ; GG Art. 103 ;
Fundstellen:
BtPrax 1998, 150
EzFamR aktuell 1998, 275

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 10.03.1998 (3 W 46/98) - DRsp Nr. 1998/16792

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 10.03.1998 - Aktenzeichen 3 W 46/98

DRsp Nr. 1998/16792

1. Auch wenn im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung eine Anhörung des Betreuten nicht ausdrücklich in § 69i Abs. 3 FGG vorgeschrieben ist, hat das Gericht Art. 103 GG, § 12 FGG zu beachten. Demnach mag es zwar unbedenklich erscheinen, von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn seinem Antrag auf Aufhebung der Betreuung ohne weiteres stattzugeben ist oder wenn sich sein Antrag von vornherein als zweifelsfrei sinnlose, lediglich querulatorische Eingabe darstellt. In allen übrigen Fällen aber ist ein persönlicher Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Gericht geboten.