OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.08.1999 (5 WF 72/99) - DRsp Nr. 1999/11380
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 5 WF 72/99
DRsp Nr. 1999/11380
»Der Einsatz einer Prozeßpartei als Soldat der Deutschen Bundeswehr im Rahmen des Kfor-Kontingents im Kosovo (hier: als Kompaniechef) ist kein Aussetzungsgrund wegen kriegsbedingter Verkehrsabgeschnittenheit im Sinne des § 247ZPO.«In derartigen Fällen hat das Gericht jedoch sachgerecht auf die derzeitigen besonderen dienstlichen Verhältnisse dieser Partei Rücksicht zu nehmen.