OLG Zweibrücken - Beschluß vom 11.01.1990 (3 W 170/89) - DRsp Nr. 1996/17863
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11.01.1990 - Aktenzeichen 3 W 170/89
DRsp Nr. 1996/17863
Der Betroffene ist in einem Verfahren auf Aufhebung einer Gebrechlichkeitspflegschaft in aller Regel persönlich anzuhören, auch wenn ihn das Gericht nach Aktenlage für geisteskrank und geschäftsunfähig hält.Psychatrische Gutachten dürfen auch im Falle diagnostizierter Geisteskrankheit grundsätzlich nur auch verwertet werden, nachdem dem Betroffenen dazu rechtliches Gehör gewährt wurde.