OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.02.1999 (2 WF 7/99) - DRsp Nr. 1999/11356
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.02.1999 - Aktenzeichen 2 WF 7/99
DRsp Nr. 1999/11356
Ist für den Unterhaltsgläubiger im Inland nach Art. 5 Nr. 2 des EuGVÜ ein Gerichtsstand begründet, kann ihm für eine in diesem Gerichtsstand erhobene Unterklage Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, dass er den im Ausland lebenden Unterhaltsschuldner vor dem Gericht seines Wohnortes verklagen kann, da diese Möglichkeit - selbst wenn sie kostengünstiger und weniger aufwändig ist - der im Inland erhobenen Klage weder das Rechtsschutzbedürfnis nimmt noch die Rechtsverfolgung im Inland als mutwillig erscheinen lässt.