OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.07.1997 (3 W 105/97) - DRsp Nr. 1998/16806
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14.07.1997 - Aktenzeichen 3 W 105/97
DRsp Nr. 1998/16806
»1. Die fehlerhafte Schreibweise eines Namens kann im Berichtigungsverfahren nach § 47PStG geltend gemacht werden. 2. Ob ein Name in einer Personenstandsurkunde richtig geschrieben ist, beurteilt sich nach den Personenstandsurkunden der letzten Jahrzehnte, die der beanstandeten Eintragung vorausgegangenen sind. Läßt sich danach eine einheitliche Schreibweise nicht feststellen, so ist die Schreibweise heranzuziehen, die zur Zeit der in etwa auf die Wende vom 18. und 19. Jahrhundert zu datierenden sog. "Namensversteinerung" geübt worden ist.«