OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.01.2013
6 UF 126/12
Normen:
IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1-2; FamFG § 64 Abs. 1; HKÜ Art. 3 Abs. 1; HKÜ Art. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 113/12

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Rückführung eines KindesGewöhnlicher Aufenthaltsort eines KindesDaseinsmittelpunkt eines Kindes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 6 UF 126/12

DRsp Nr. 2020/14818

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Rückführung eines Kindes Gewöhnlicher Aufenthaltsort eines Kindes Daseinsmittelpunkt eines Kindes

Der gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes ist ein "faktischer" Wohnsitz, der ebenso wie der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt des Kindes sein muss.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 40 Abs. 2 S. 1-2; FamFG § 64 Abs. 1; HKÜ Art. 3 Abs. 1; HKÜ Art. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern des am ... in Mannheim geborenen Kindes A.... Die Mutter ist Deutsche, der Vater besitzt die britische Staatsangehörigkeit. Ein Auszug aus dem Geburtseintrag der Stadt Mannheim vom ... sowie eine Geburtsbescheinigung vom ... weisen jeweils für den Vater des Kindes keinen Eintrag aus. In einer am 3. November 2011 von der Stadt Mannheim ausgestellten Geburtsurkunde ist der Antragsteller als Vater des Kindes aufgeführt. Eine Sorgerechtserklärung nach deutschem Recht wurde nicht abgegeben. Die Eltern streiten im vorliegenden Verfahren über die Rückführung des Sohnes nach dem (HKiEntÜ).

1. 2.