OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.10.1999
3 W 214/99
Normen:
BGB § 1836, § 1836a, § 1901 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 86
OLGReport-Zweibrücken 2000, 114

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.10.1999 (3 W 214/99) - DRsp Nr. 2000/4245

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 3 W 214/99

DRsp Nr. 2000/4245

»1. Für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, kommt es grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an, also darauf, ob er die Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. 2. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von faktischen Maßnahmen zur Rechtsfürsorge ist ein großzügiger Maßstab anzulegen und das Gebot persönlicher Betreuung zu beachten. Dies gilt insbesondere am Beginn einer Betreuertätigkeit, wenn ein Vertrauensverhältnis zum Betreuten erst aufgebaut werden muss.«

Normenkette:

BGB § 1836, § 1836a, § 1901 Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 86
OLGReport-Zweibrücken 2000, 114