OLG Zweibrücken - Beschluß vom 29.09.1999
3 W 154/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1, § 2 ; BBildG § 1 Abs. 2, § 34, § 73; HandwO § 25 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2000, 64

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 29.09.1999 (3 W 154/99) - DRsp Nr. 2000/4247

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 3 W 154/99

DRsp Nr. 2000/4247

»1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Berufsbetreuer über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG verfügt, die einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar ist, können die im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung getroffenen Regelungen über die Berufsausbildung herangezogen werden. 2. Die abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG erfordert einen geordneten Ausbildungsgang, in dem eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Dieser Ausbildungsgang muss durch eine Abschlussprüfung vor einem von der zuständigen Stelle errichteten Prüfungsausschuss abgeschlossen werden.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1, § 2 ; BBildG § 1 Abs. 2, § 34, § 73; HandwO § 25 ;