OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.05.1993
4 U 148/92
Normen:
BGB § 139, § 1615e Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 964
JuS 1994, 256
NJW-RR 1993, 1478

OLG Zweibrücken - Urteil vom 28.05.1993 (4 U 148/92) - DRsp Nr. 1994/13621

OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.05.1993 - Aktenzeichen 4 U 148/92

DRsp Nr. 1994/13621

Trennungsvereinbarung zwischen unverheirateten Lebenspartnern: 1. Enthält eine bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getroffene Trennungsvereinbarung eine Unterhaltsregelung zugunsten der gemeinsamen minderjährigen Kinder der Parteien, so bedarf diese Regelung gemäß § 1615e Abs. 2 BGB zu ihrer Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Insoweit ist von einer Unterhaltsvereinbarung zwischen Vater und nichtehelichen Kindern (§ 1615e Abs. 1 BGB) auszugehen, weil die Mutter als gesetzliche Vertreterin im Namen der Kinder handelt, um diesen einen eigenen Unterhaltsanspruch zu verschaffen. 2. Solange die für die Unterhaltsvereinbarung erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts fehlt, ist die Trennungsvereinbarung als einheitliches Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB insgesamt unwirksam.

Normenkette:

BGB § 139, § 1615e Abs. 1, 2 ;

Hinweise: