OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2013
5 WF 120/13
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89;
Fundstellen:
FamFR 2013, 327
FuR 2013, 664
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 248 F 382/13

Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen Umgangsregelung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen 5 WF 120/13

DRsp Nr. 2013/19677

Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter wegen Verstoßes gegen Umgangsregelung

Ein schuldhafter Verstoß gegen eine vollstreckbare Umgangsregelung liegt auch dann vor, wenn der Umgangspflichtige nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzt, um den Umgang tatsächlich durchzuführen. Hierzu gehört es auch, erzieherisch auf das Kind einzuwirken.

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 100,- EUR.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 89;

Gründe:

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat wegen Verstoßes gegen die vollstreckbare Umgangsregelung in dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 10.11.2011 (AG Gießen 246 F 2003/11) zu Recht ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.