Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 100,- EUR.
Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat wegen Verstoßes gegen die vollstreckbare Umgangsregelung in dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 10.11.2011 (AG Gießen 246 F 2003/11) zu Recht ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
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