Die Beschwerden des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2008 werden zurückgewiesen.
Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Die Beschwerden sind zulässig.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss bereits formell beschwert. Denn das Verwaltungsgericht ist mit seiner Entscheidung, den in Bremen niedergelassenen Prozessbevollmächtigten des Klägers nur "zu den Bedingungen eines hamburgischen Anwalts" zur Vertretung beizuordnen, hinter dem - ohne eine solche Einschränkung gestellten - Antrag des Klägers zurückgeblieben.
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