OVG Hamburg - Beschluss vom 01.12.2008
4 So 75/08
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 121 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 632
NJW 2009, 1433
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 01.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1743/07

OVG Hamburg - Beschluss vom 01.12.2008 (4 So 75/08) - DRsp Nr. 2008/25173

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 4 So 75/08

DRsp Nr. 2008/25173

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt ausnahmsweise beigeordnet werden kann. 2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, scheidet seine Beiordnung grundsätzlich aus. Wird er ohne sein Einverständnis nur eingeschränkt ,unter der Bedingung eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts' beigeordnet, kann sich der Rechtsanwalt mit der Beschwerde hiergegen wenden und die Aufhebung dieser Beiordnung verlangen.

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2008 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 121 Abs. 3;

Gründe:

1. Die Beschwerden sind zulässig.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Beschluss bereits formell beschwert. Denn das Verwaltungsgericht ist mit seiner Entscheidung, den in Bremen niedergelassenen Prozessbevollmächtigten des Klägers nur "zu den Bedingungen eines hamburgischen Anwalts" zur Vertretung beizuordnen, hinter dem - ohne eine solche Einschränkung gestellten - Antrag des Klägers zurückgeblieben.