OVG Hamburg - Beschluss vom 03.11.2008
3 So 39/08
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 121;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 900
NJW 2009, 1292
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4260/06

OVG Hamburg - Beschluss vom 03.11.2008 (3 So 39/08) - DRsp Nr. 2009/3372

OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2008 - Aktenzeichen 3 So 39/08

DRsp Nr. 2009/3372

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist nicht mangels Erforderlichkeit deshalb ausgeschlossen, weil dieser bereits zum Betreuer des Beteiligten mit einem in dem Rechtsstreit einschlägigen Aufgabenkreis bestellt ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. März 2008 geändert. Dem Kläger wird im Hinblick auf das Klageverfahren in erster Instanz (3 K 4260/06) Rechtsanwalt X zur Vertretung beigeordnet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 121;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist nach der für das Klagverfahren in erster Instanz bereits vom Verwaltungsgericht bewilligten Prozesskostenhilfe auch der Klägervertreter zu seiner Vertretung beizuordnen.

1. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt; dem (unter Betreuung stehenden) Kläger dürfte es nicht möglich sein, den vorliegenden ausländerrechtlichen Rechtsstreit selbst (ohne anwaltlichen Beistand) sachgerecht zu führen.