OVG Hamburg - Beschluss vom 06.12.2008
3 AS 15/08
Normen:
VwGO § 22 Nr. 5; VwGO § 24; BGB §§ 1896 ff;
Fundstellen:
DVBl 2009, 397
DÖV 2009, 339
FamRZ 2009, 1004
NVwZ-RR 2009, 362
Vorinstanzen:
VG Hamburg,

OVG Hamburg - Beschluss vom 06.12.2008 (3 AS 15/08) - DRsp Nr. 2009/2797

OVG Hamburg, Beschluss vom 06.12.2008 - Aktenzeichen 3 AS 15/08

DRsp Nr. 2009/2797

Der nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 1896 ff BGB bestellte Betreuer von Volljährigen ist von der Berufung zum ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen; er gehört nicht zu den Personen, die im Sinne von § 22 Nr. 5 VwGO "fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen".

Tenor:

Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg, den ehrenamtlichen Richter Herr X gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 5 VwGO von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter bei dem Verwaltungsgericht Hamburg zu entbinden, wird abgelehnt.

Der Wahl von Herrn X zum ehrenamtlichen Richter hat der Hinderungsgrund in § 22 Nr. 5 VwGO, wonach Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können, nicht entgegengestanden.

Herr X ist weder zugelassener Rechtsanwalt noch zugelassener Notar; dass er über eine Berufsausbildung als Jurist verfügt, hinderte seine Wahl nicht.