OVG Hamburg - Beschluss vom 08.02.2016
3 Nc 207/15
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1360a Abs. 4 analog;
Fundstellen:
FamRB
FuR 2016, 540
NJW

OVG Hamburg - Beschluss vom 08.02.2016 (3 Nc 207/15) - DRsp Nr. 2016/7676

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen 3 Nc 207/15

DRsp Nr. 2016/7676

1. Eltern schulden ihrem Kind auch dann einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits um die Zulassung zum Studium, wenn das Kind nach dem vorherigen Abschluss eines Bachelorstudiengangs ein Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang anstrebt, sofern zwischen beiden Studien ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und sich das Masterstudium als fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung des Bachelorstudiums darstellt.2. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Eltern ist für jeden Elternteil eine gesonderte Berechnung vorzunehmen und deren Ergebnis zu addieren.

Tenor

Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1360a Abs. 4 analog;

Gründe