OVG Münster vom 09.01.1990
10 A 1476/86
Normen:
NamÄndG § 3 ;
Fundstellen:
DRsp V(549)546d-f
FamRZ 1990, 879
NJW 1990, 2216

OVG Münster - 09.01.1990 (10 A 1476/86) - DRsp Nr. 1992/10715

OVG Münster, vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 10 A 1476/86

DRsp Nr. 1992/10715

d-f. Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe nach Wiederverheiratung seiner Mutter; (e-f) Rechtfertigung einer Namensänderung nicht allein zu dem Zweck, (e) dem Kind altersbedingte Unannehmlichkeiten zu ersparen. zu a-c. Rechtliche Wertung der Prostitution (a-b) als Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltserlaubnisrechts, (b) dementsprechend für Prostituierte keine Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAusländG; (c) nicht als »selbständige Erwerbstätigkeit« im Sinne des europarechtlichen Freizügigkeitsrechts (kein begünstigter Aufenthaltszweck gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG). zu d-f. Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe nach Wiederverheiratung seiner Mutter; (e-f) Rechtfertigung einer Namensänderung nicht allein zu dem Zweck, (e) dem Kind altersbedingte Unannehmlichkeiten zu ersparen; (f) die Tatsache zu verdecken, daß das Kind von einem ausländischen Vater abstammt.

Normenkette:

NamÄndG § 3 ;