OVG Münster - 09.01.1990 (10 A 1476/86) - DRsp Nr. 1992/10715
OVG Münster, vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 10 A 1476/86
DRsp Nr. 1992/10715
d-f. Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe nach Wiederverheiratung seiner Mutter; (e-f) Rechtfertigung einer Namensänderung nicht allein zu dem Zweck, (e) dem Kind altersbedingte Unannehmlichkeiten zu ersparen. zu a-c. Rechtliche Wertung der Prostitution(a-b) als Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltserlaubnisrechts,(b) dementsprechend für Prostituierte keine Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAusländG; (c) nicht als »selbständige Erwerbstätigkeit« im Sinne des europarechtlichen Freizügigkeitsrechts (kein begünstigter Aufenthaltszweck gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG). zu d-f. Kriterien für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes aus geschiedener Ehe nach Wiederverheiratung seiner Mutter; (e-f) Rechtfertigung einer Namensänderung nicht allein zu dem Zweck, (e) dem Kind altersbedingte Unannehmlichkeiten zu ersparen; (f) die Tatsache zu verdecken, daß das Kind von einem ausländischen Vater abstammt.
Normenkette:
NamÄndG § 3 ;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.