OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.11.2008
7 A 103/08
Normen:
BGB § 710; BGB § 714; BGB § 1629a; HGB § 128; OBG § 18 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 30 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ZPO § 128 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 194
NVwZ-RR 2009, 364
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3552/06

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.11.2008 (7 A 103/08) - DRsp Nr. 2009/2532

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 7 A 103/08

DRsp Nr. 2009/2532

1. Eine an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gerichtete Ordnungsverfügung kann dem geschäftsführenden Gesellschafter unter seiner - mit dem Sitz der Gesellschaft nicht identischen - Postanschrift zugestellt werden.2. Richtiger Adressat für die Inanspruchnahme als Zustandsstörer wegen der Illegalität eines Gebäudes auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte (hier: die GbR als Erbauberechtigte).3. Eine rechtsbeachtliche Duldung eines illegalen Gebäudes ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt.4. Rechtsirrige Äußerungen von Behördenvertretern, ein Gebäude sei rechtmäßig, sind nicht als "aktive Duldung" zu werten und können auch im Hinblick auf eine "Verwirkung" kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand eines unrechtmäßigen Gebäudes begründen.5. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen haben, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken.