OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.10.2003
21 A 1144/02
Normen:
SchKG § 2 ; SchKG § 3 ; SchKG § 4 Abs. 2 ; SchKG § 5 ; SchKG § 6 ; SchKG § 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 840
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 27/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.10.2003 (21 A 1144/02) - DRsp Nr. 2008/1228

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 21 A 1144/02

DRsp Nr. 2008/1228

»1. § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. 2. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemeine Schwangerschaftsberatung i.S.v. § 2 SchKG und nicht zugleich auch eine Konfliktberatung i.S.v. §§ 5 und 6 SchKG angeboten wird, wenn diese Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen nach § 3 SchKG erforderlich ist.«

Normenkette:

SchKG § 2 ; SchKG § 3 ; SchKG § 4 Abs. 2 ; SchKG § 5 ; SchKG § 6 ; SchKG § 8 ;

Gründe:

Der Beklagte hat zu Unrecht die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der vom Kläger betriebenen Beratungsstelle für das Haushaltsjahr 2000 abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den gestellten Förderantrag erneut entscheidet.

...

2. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Förderantrags ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 2 SchKG.

Nach dieser Bestimmung haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.