Der Beklagte hat zu Unrecht die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der vom Kläger betriebenen Beratungsstelle für das Haushaltsjahr 2000 abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den gestellten Förderantrag erneut entscheidet.
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2. Ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Förderantrags ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 2 SchKG.
Nach dieser Bestimmung haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots nach §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.
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