Der Senat beabsichtigt über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne - erneute - mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung das gesamte Sorgerecht auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen und den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Schulangelegenheiten und der Gesundheitsfürsorge zurückgewiesen.
Bei einer Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände im Rahmen einer einzelfallbezogenen und umfassenden Betrachtung gegeneinander abzuwägen (BGH, FamRZ 2016, 1439). Im Rahmen einer zweistufigen Prüfung ist zunächst festzustellen, ob die gemeinsame Sorge aufzuheben ist. In einem zweiten Schritt ist bejahendenfalls zu prüfen, auf welchen Elternteil die elterliche Sorge zur Alleinausübung zu übertragen ist.
Die gemeinsame Sorge ist hier gem. § 1671 Abs. 1 BGB aufzuheben, weil es bei den Kindeseltern an der zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwingend notwendigen gemeinsamen Kommunikationsbasis, einem ausreichenden Maß an Respekt und Toleranz und gegenseitiger Rücksichtnahme fehlt.
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