I.
Für den mittellosen und in einem Pflegeheim lebenden Betroffenen besteht seit 3.9.2002 eine Betreuung. Ihr Aufgabenkreis umfasst nunmehr: Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heimvertrages; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Jeweils bis zu ihrem Tod waren zunächst die Ehefrau bis 15.8.2003 und sodann die Tochter des Betroffenen bis 31.1.2005 nacheinander als ehrenamtliche Betreuerinnen tätig. Mit Beschluss vom 14.4.2005 bestellte das Amtsgericht den nunmehrigen berufsmäßig tätigen Betreuer.
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