OLG München - Beschluss vom 09.02.2006
33 Wx 237/05
Normen:
VBVG § 5 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 647
MDR 2006, 932
OLGReport-München 2006, 381
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21476/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 711 XVII 02536/02

Pauschaler Stundensatz bei Erstbestellung des Betreuers - Stundensatz bei Neubestellung nach Tod des Betreuers

OLG München, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 237/05

DRsp Nr. 2006/6894

Pauschaler Stundensatz bei Erstbestellung des Betreuers - Stundensatz bei Neubestellung nach Tod des Betreuers

»1. Maßgebend für die Anwendung des pauschalen Stundenansatzes nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG ist die erstmalige Bestellung eines Betreuers, auch wenn zunächst ein ehrenamtlichen Betreuer und erst später ein Berufsbetreuer bestellt wird.2. Wird nach dem Tod des Betreuers ein neuer Betreuer bestellt, kann dies jedenfalls dann nicht einer Erstbebestellung mit entsprechend erhöhtem Stundenansatz gleichgestellt werden, wenn die zeitliche Lücke innerhalb der Betreuung drei Monate nicht überschreitet.«

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Für den mittellosen und in einem Pflegeheim lebenden Betroffenen besteht seit 3.9.2002 eine Betreuung. Ihr Aufgabenkreis umfasst nunmehr: Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heimvertrages; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Jeweils bis zu ihrem Tod waren zunächst die Ehefrau bis 15.8.2003 und sodann die Tochter des Betroffenen bis 31.1.2005 nacheinander als ehrenamtliche Betreuerinnen tätig. Mit Beschluss vom 14.4.2005 bestellte das Amtsgericht den nunmehrigen berufsmäßig tätigen Betreuer.