BayObLG - Beschluß vom 14.01.2000
1Z BR 45/99
Normen:
PStG 46a, § 47 ; FGG § 12, § 27 ; NamÄndG § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 866/98
AG Regensburg UR III 25/97 ,

personenstandsrechtliche Berichtigungen

BayObLG, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 45/99

DRsp Nr. 2000/2982

personenstandsrechtliche Berichtigungen

»1. Zu den Voraussetzungen einer (hier abgelehnten) Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens (Schmid/Schmidt) im Geburtenbuch.2. Im personenstandsrechtlichen Berichtigungsverfahren gemäß § 47 PStG ist ein Antrag auf "Namensfeststellung'" unzulässig. Es ist jedoch nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht ein solches Begehren als Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung (§ 8 NamÄndG) auslegt und an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterleitet.3. Zur Abgrenzung personenstandsrechtlicher Berichtigungen nach § 46a PStG einerseits und § 47 PStG andererseits.«

Normenkette:

PStG 46a, § 47 ; FGG § 12, § 27 ; NamÄndG § 8 ;

Gründe:

I.

Im Geburtenbuch des Standesamts ist der 1941 geborene Beteiligte zu 1 mit dem Familiennamen "Schmid" eingetragen. Im März 1997 hat er bei dem Standesamt beantragt, das Geburtenbuch dahingehend zu berichtigen, daß die Schreibweise seines Familiennamens "Schmidt" lautet. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Familienname seiner Vorfahren sei mit der Endung "dt" geschrieben worden, wie alten Viehhändler-Karten und Geschäftsbüchern seines Großvaters zu entnehmen sei. Der Standesbeamte hat eine Berichtigung abgelehnt. Die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 2), die den Berichtigungsantrag für unbegründet hält, hat diesen zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegt.