OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.1999
7 U 143/98
Normen:
BGB §§ 2303 ff ; ZPO § 852 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1999, 341
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 08.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 406/97

Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.1999 - Aktenzeichen 7 U 143/98

DRsp Nr. 1999/6203

Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs

»1. Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Bei einer derart eingeschränkten Pfändung erwirbt der Pfändungsgläubiger ein vollständiges Pfandrecht, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung bestimmt, wenn der Pflichtteilsanspruch entweder durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht wurde.2. Ein Anerkenntnis durch Vertrag ist die auf Feststellung des Pflichtteilsanspruchs zielende Einigung des Erben mit dem pflichtteilsberechtigten Schuldner. Die Einhaltung einer Schriftform oder die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB sind nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich aus der Übereinkunft der Wille ergibt, den Anspruch geltend zu machen. Erforderlich ist aber der unbedingte Wille des Pflichtteilsberechtigten, den Anspruch gegen den Erben geltend zu machen. Es ist nicht ausreichend, wenn der Pflichtteilsberechtigte insoweit lediglich Überlegungen anstellt und Möglichkeiten "sondiert".3. Es genügt als Verwertungsvoraussetzung nicht, wenn ein Anerkenntnisvertrag i.S.d. § 852 ZPO zwischen Gläubiger und Erben abgeschlossen wird.