BGH - Beschluß vom 21.11.2002
IX ZB 85/02
Normen:
SGB I § 54 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 585
BGHReport 2003, 519
DB 2003, 1509
FuR 2003, 308
KTS 2003, 398
MDR 2003, 525
NJW 2003, 1457
VersR 2004, 220
WM 2003, 548
ZVI 2003, 110
Vorinstanzen:
LG Tübingen,
AG Münsingen,

Pfändbarkeit von Geldansprüchen gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

BGH, Beschluß vom 21.11.2002 - Aktenzeichen IX ZB 85/02

DRsp Nr. 2003/3017

Pfändbarkeit von Geldansprüchen gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

»Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen.«

Normenkette:

SGB I § 54 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte beantragten am 6. Dezember 2001 gegen den 47 Jahre alten Schuldner wegen einer Hauptforderung von 9.632,86 DM nebst Kosten und Zinsen, insgesamt wegen eines Forderungsbetrages von 15.235,23 DM (= 7.789,65 EURO), die Pfändung und Überweisung seiner bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) bestehenden Rentenanwartschaften, seiner hieraus folgenden Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme oder des bei Aufhebung der Versicherung auf den Schuldner entfallenden Betrages der Prämienreserve sowie seines Rechts auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung sowie auf Bestimmung, Änderung oder Widerruf der Bezugsberechtigung.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihren in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Pfändungs- und Überweisungsantrag weiter.