Pfändung des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs; Schadensersatzpflicht des Pflichtteilsberechtigten
BGH, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen IX ZR 151/96
DRsp Nr. 1997/4900
Pfändung des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs; Schadensersatzpflicht des Pflichtteilsberechtigten
1. Der Grundsatz, daß der Pflichtteilsanspruch gemäß § 852 Abs. 1ZPO erst dann dem Zugriff der Gläubiger unterliegt, wenn der Schuldner diesen ernsthaft geltend macht, darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß der Entschluß des Berechtigten, den Anspruch nicht geltend zu machen, in eine "Geltendmachung durch Zuwendung" des Pflichtteilswerts an den Erben umgedeutet wird.2. Selbst wenn der Schuldner mit dem Erblasser in der Weise kollusiv zusammengewirkt hat, daß er eine Pflichtteilsentziehung zugunsten seiner Ehefrau hinnahm, steht dem Gläubiger kein Schadensersatzanspruch aus § 826BGB zu. Denn der Erfolg (Begünstigung des Erben), läßt sich auch dadurch erreichen, daß der Schuldner untätig bleibt und den Anspruch nicht geltend macht, wobei eine Rechtspflicht zum Handeln zugunsten der Gläubiger nicht besteht.