BGH - Urteil vom 06.05.1997
IX ZR 158/96
Normen:
AnfG §§, 3, 7; BGB § 826 Abs. 1, § 2303 ; ZPO § 852 Abs. 1 ;

Pfändung des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs; Schadensersatzpflicht des Pflichtteilsberechtigten

BGH, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen IX ZR 158/96

DRsp Nr. 1997/4902

Pfändung des nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs; Schadensersatzpflicht des Pflichtteilsberechtigten

1. Der Grundsatz, daß der Pflichtteilsanspruch gemäß § 852 Abs. 1 ZPO erst dann dem Zugriff der Gläubiger unterliegt, wenn der Schuldner diesen ernsthaft geltend macht, darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß der Entschluß des Berechtigten, den Anspruch nicht geltend zu machen, in eine "Geltendmachung durch Zuwendung" des Pflichtteilswerts an den Erben umgedeutet wird. 2. Selbst wenn der Schuldner mit dem Erblasser in der Weise kollusiv zusammengewirkt hat, daß er eine Pflichtteilsentziehung zugunsten seiner Ehefrau hinnahm, steht dem Gläubiger kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Denn der Erfolg (Begünstigung des Erben), läßt sich auch dadurch erreichen, daß der Schuldner untätig bleibt und den Anspruch nicht geltend macht, wobei eine Rechtspflicht zum Handeln zugunsten der Gläubiger nicht besteht.

Normenkette:

AnfG §§, 3, 7; BGB § 826 Abs. 1, § 2303 ; ZPO § 852 Abs. 1 ;

Tatbestand: