Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2002 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr auferlegt, Monatsraten von 95 EURO zu zahlen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat ihr Rechtsmittel zwar erst am 23. Oktober 2002 eingelegt; indessen wurde der angefochtene Beschluss nicht zugestellt, so dass die Notfrist von einem Monat - § 127 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO - nicht zu laufen begonnen hat.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.
1. Einkommen der Antragstellerin:
a) Monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen 1.000,00 EURO
b) Kindergeld für drei Kinder 462,00 EURO
Die Kinder sind zwei eigene Kinder der Antragstellerin, der am 26. September 1980 geborene Sohn W., der zu 80 % schwerbehindert ist und die am 07. August 1985 geborene Tochter A.. Außerdem bezieht die Antragstellerin Kindergeld für einen Pflegesohn, den am 31. Oktober 1986 geborenen Ar.
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