OLG Köln - Beschluss vom 07.07.2003
16 Wx 8/01
Normen:
RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 349
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 337/00 6 T 338/00 6 T 339/00 6 T 340/00
AG Gummersbach, - Vorinstanzaktenzeichen 15 XVIII 8871

Pflegerbestellung für einen ausländischen Staatsbürger

OLG Köln, Beschluss vom 07.07.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 8/01

DRsp Nr. 2003/15927

Pflegerbestellung für einen ausländischen Staatsbürger

Für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen ausländischen Staatsbürger ist allein der Richter zuständig. Die Bestellung durch den Rechtspfleger ist nichtig. Rechtsgeschäfte, die der vom Rechtspfleger bestellte Abwesenheitspfleger für den Abwesenden vorgenommen hat, sind auch dann, wenn der Rechtspfleger sie genehmigt hat, unwirksam. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, die unwirksamen Genehmigungen im Wege der Beschwerde anzufechten.

Normenkette:

RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: