OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2014
13 WF 22/14
Normen:
§ 1686 BGB;
Fundstellen:
FamRB 2014, 297
FamRB 2014, 8
FamRZ 2014, 1386
MDR 2014, 13
MDR 2014, 838
NJW 2014, 2369

Pflicht der Mutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes zur Auskunfterteilung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 13 WF 22/14

DRsp Nr. 2014/8224

Pflicht der Mutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes zur Auskunfterteilung

Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - xx vom 02.12.2013 abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus E zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts xx ansässigen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

§ 1686 BGB;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Auskünfte und Lichtbilder über bzw. von seiner Tochter B. Die Vaterschaft ist gerichtlich festgestellt worden. Die Antragsgegnerin ist die Mutter von B. Sie lebt mit ihrer Lebenspartnerin und B zusammen. Da sowohl sie als auch ihre Lebenspartnerin Mutter werden wollten, gelangten sie über ein Internetportal an den Antragsteller, der sich bereit erklärte, seinen Samen zu spenden. Nach erfolgter Samenspende und von der Lebenspartnerin durchgeführter Insemination wurde die Antragsgegnerin schwanger; B wurde im November 2012 geboren.