OLG Hamm - Beschluss vom 19.04.2013
2 WF 51/13
Normen:
§§ 810, 1716 Satz 2, 1837 Abs. 2, 1840, 1890 BGB; 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII;
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 28/13

Pflicht des als Beistand bestellten Jugendamts zur Rechnungslegung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 2 WF 51/13

DRsp Nr. 2013/17460

Pflicht des als Beistand bestellten Jugendamts zur Rechnungslegung

Ein Anspruch des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters gegen das Jugendamt als Beistand auf Rechnungslegung besteht nicht, da nach § 1716 Satz 2 BGB die Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 Abs. 2 BGB) und die Rechnungslegung (§§ 1840, 1890 BGB) auf die Beistandschaft ausdrücklich nicht anwendbar sind. Die Kontrolle rechtmäßigen Handelns des Jugendamtes erfolgt im Rahmen der allgemeinen behördlichen Aufsicht über die Jugendämter.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.02.2013 gegen den am 25.01.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Dorsten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 810, 1716 Satz 2, 1837 Abs. 2, 1840, 1890 BGB; 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag, mit dem sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aushändigung des Abschlussberichts zur Beistandschaft für ihren am 15.12.1994 geborenen Sohn (im Folgenden: Sohn) und zur Auskunft über die Unterhaltsrückstände des Kindesvaters begehrt.