OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.08.2008
9 UF 67/08
Normen:
BGB § 1569; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 986
OLGReport-Brandenburg 2009, 298
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 94/07

Pflicht des Antragstellers in der Prozesskostenhilfe zum Einsatz von nicht zuteilungsreifen Bausparverträgen und Lebensversicherungen für die Bestreitung der Prozesskosten; Maßgebliches Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bei Karrieresprüngen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 9 UF 67/08

DRsp Nr. 2009/28616

Pflicht des Antragstellers in der Prozesskostenhilfe zum Einsatz von nicht zuteilungsreifen Bausparverträgen und Lebensversicherungen für die Bestreitung der Prozesskosten; Maßgebliches Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bei Karrieresprüngen

1. Zum einzusetzenden Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zählen auch Bausparverträge, die noch nicht zuteilungsreif sind. Ebenso sind Lebensversicherungen im Grundsatz einzusetzen. 2. Bedarfsbemessung im Ehegattenunterhalt bei Einkommenssteigerungen (Karrieresprung): Maßgebender Prüfungszeitpunkt für eine vom Normalverlauf abweichende unerwartete Einkommensentwicklung ist beim Trennungs- wie auch beim nachehelichen Unterhalt die Trennung und nicht erst die Scheidung.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1569; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

A. Der Antrag ist zurückzuweisen, da die Klägerin nicht bedürftig gem. den §§ 114 f. ZPO ist. Sie verfügt über ausreichende Vermögenswerte oberhalb des ihr zustehenden Schonvermögensbetrages, weshalb ihr die Finanzierung der Kosten des Berufungsverfahrens möglich ist.