OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2008
3 UF 307/07
Normen:
BGB § 1684 ;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 1177/06

Pflicht des Familiengerichts zur konkreten Regelung des Umgangsrechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2008 - Aktenzeichen 3 UF 307/07

DRsp Nr. 2008/12607

Pflicht des Familiengerichts zur konkreten Regelung des Umgangsrechts

»Das Familiengericht darf sich nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen. Vielmehr obliegt es dem Familiengericht, selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder.«

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über den Umgang des Kindesvaters mit den beiden betroffenen minderjährigen Kindern. Die Beteiligten trennten sich im Jahr 1996, als die Kindesmutter mit der jüngeren Tochter schwanger war. Von 2002 bis zum Sommer 2005 kam es dann zu regelmäßigen Umgangskontakten zwischen dem Vater und beiden Kindern. Der Vater nahm die Kinder dabei auch mit auf Urlaubsreisen. Im Zuge von Auseinandersetzungen über die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters im Anschluss an die Insolvenz seines damaligen Arbeitgebers kam es im Sommer 2005 zu einem Abbruch der Umgangskontakte, deren Wiederherstellung der Kindesvater nun begehrt.