Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst sind.
Gerichtskosten werden für das Verfahren insgesamt nicht erhoben; die Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Das Jugendamt ... O1 wandte sich unter dem ....07.2012 unter Bezugnahme auf § 8a SGB VIII an das Familiengericht und teilte mit, es sei vom Hessischen Kindervorsorgezentrum darüber informiert worden, dass für das im Rubrum benannte Kind kein Nachweis für die Vorsorgeuntersuchung U 5 eingegangen sei. Eine Einschätzung, ob das Kind gefährdet sei, könne das Jugendamt ohne gerichtliche Hilfe nicht treffen, da die Kindeseltern bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirkten.
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