OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.09.2013
1 UF 105/13
Normen:
BGB § 1666; SGB VIII § 8a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1405
NJW-RR 2014, 259
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 457 F 6281/12

Pflicht des Jugendamts zum Einschreiten bei unterbliebener Teilnahme an den vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 1 UF 105/13

DRsp Nr. 2013/22130

Pflicht des Jugendamts zum Einschreiten bei unterbliebener Teilnahme an den vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen

Das Hessische Kinderschutzgesetz verzichtet auf die zwangsweise Durchsetzung der Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen (vgl. Drucks. 16/7796 des Hessischen Landtages, S. 6), sondern begründet lediglich für das Jugendamt einen Gefahrerforschungsauftrag.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst sind.

Gerichtskosten werden für das Verfahren insgesamt nicht erhoben; die Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; SGB VIII § 8a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Das Jugendamt ... O1 wandte sich unter dem ....07.2012 unter Bezugnahme auf § 8a SGB VIII an das Familiengericht und teilte mit, es sei vom Hessischen Kindervorsorgezentrum darüber informiert worden, dass für das im Rubrum benannte Kind kein Nachweis für die Vorsorgeuntersuchung U 5 eingegangen sei. Eine Einschätzung, ob das Kind gefährdet sei, könne das Jugendamt ohne gerichtliche Hilfe nicht treffen, da die Kindeseltern bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nicht mitwirkten.