Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst sind.
Gerichtskosten werden für das Verfahren insgesamt nicht erhoben; die Erstattung von außergerichtlichen Kosten wird nicht angeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Das Jugendamt ... O1 wandte sich unter dem ....07.2012 unter Bezugnahme auf §
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