OLG Celle - Beschluss vom 04.05.2012
10 UF 69/12
Normen:
FamFG § 7 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2; FamFG § 162 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 301
FamRB 2012, 369
FamRZ 2012, 1896
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 07.02.2012

Pflicht des Jugendamts zur Tragung von Verfahrenskosten im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 10 UF 69/12

DRsp Nr. 2012/10685

Pflicht des Jugendamts zur Tragung von Verfahrenskosten im Verfahren vor den Familiengerichten

Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 81 Abs. 1 FamFG, dem im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Kindschaftssachen tätigen und durch Antragstellung (§ 7 Abs. 1 FamFG) oder auf Antrag (§ 162 Abs. 2 FamFG) zum Beteiligten gewordenen Jugendamt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen. Eine Kostenauferlegung auf das Jugendamt kommt in diesen Fällen vielmehr allein unter den engen Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG in Betracht.

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen die Kostenentscheidung im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 900 €.

Normenkette:

FamFG § 7 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2; FamFG § 162 Abs. 2;

Gründe: