Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 8. Mai 2013 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 2.000,00 € zurückgewiesen.
Dass - wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat - nach dem Wortlaut des § 1598 a BGB der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist, ist unzweifelhaft. Hierbei muss es nach Auffassung des Senats bleiben; der Senat hat insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken; eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht.
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