OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2013
12 UF 121/13
Normen:
BGB § 1598a;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 29/10

Pflicht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 12 UF 121/13

DRsp Nr. 2015/13578

Pflicht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zur Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung

1. Einem Kind steht gegen den möglichen leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater kein Anspruch gem. § 1598a BGB auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu. 2. Die Nicht-Einbeziehung eines potentiellen leiblichen Vaters in den Kreis der Anspruchsverpflichteten verletzt weder das Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 GG, noch liegt hierin die Verletzung staatlicher Sorgfaltspflicht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 8. Mai 2013 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 2.000,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1598a;

Gründe

Dass - wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat - nach dem Wortlaut des § 1598 a BGB der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist, ist unzweifelhaft. Hierbei muss es nach Auffassung des Senats bleiben; der Senat hat insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken; eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nicht in Betracht.