BGH - Beschluß vom 30.03.1994
XII ZB 134/93
Normen:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1994, 520
BRAK-Mitt 1995, 87
CR 1994, 530
FamRZ 1995, 33
VersR 1994, 1448
Vorinstanzen:
OLG München, - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 889/93

Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur eigenständigen Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechtsmittelschrift

BGH, Beschluß vom 30.03.1994 - Aktenzeichen XII ZB 134/93

DRsp Nr. 1995/6927

Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur eigenständigen Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechtsmittelschrift

Ein Prozeßbevollmächtigter hat eigenständig zu überprüfen, ob eine Rechtsmittelschrift alle notwendigen Angaben richtig wiedergibt, vollständig ist und an das richtige Gericht gerichtet ist. Hat ein Rechtsanwalt angeordnet, daß in seiner Kanzlei Telefaxnummern immer wieder auf ihre Richtigkeit überprüft werden, so stellt es kein Verschulden des Rechtsanwaltes dar, wenn die in seiner Kanzlei verwendeten Telefaxnummern nicht immer dem neuesten Stand entsprechen. Ein Rechtsanwalt darf sich, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, von rein büromäßigen Aufgaben frei halten und diese sorgfältig geschulten und allgemein überwachten Angestellten übertragen.

Normenkette:

ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;

Gründe: