OLG Koblenz - Beschluss vom 14.03.2014
13 WF 237/14
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 192 F 273/12

Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus dem Vermögensstamm

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 13 WF 237/14

DRsp Nr. 2014/6012

Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus dem Vermögensstamm

Die Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses aus dem Vermögensstamm entspricht auf jeden Fall der Billigkeit, wenn der Unterhaltsschuldner Immobilienvermögen in einer Größenordnung von etwa 1 Mio. EUR hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm für die Antragserweiterung Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 27.02.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht aufgrund eines vorrangigen Anspruchs auf einen Verfahrenskostenvorschuss versagt hat.