Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. Auf fehlende Hilfsbedürftigkeit kann die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nicht gestützt werden.
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