OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2016
13 WF 78/16
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2022
FuR 2016, 658
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 50/16

Pflicht einer Prozesspartei zur Belastung eines Grundstücks zur Bestreitung der Verfahrenskosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 13 WF 78/16

DRsp Nr. 2016/12162

Pflicht einer Prozesspartei zur Belastung eines Grundstücks zur Bestreitung der Verfahrenskosten

Ein Grundstück als dingliche Sicherung für ein aufzunehmendes Darlehen einzusetzen, kommt für den Antragsteller von Verfahrenskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn er auf das Darlehen wenigstens die Zinsen leisten kann. Die Verzinsung darf sich nicht ungünstiger auf das monatliche Einkommen auswirken als die Monatsraten, die nach § 115 II ZPO zu leisten wären.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache. Auf fehlende Hilfsbedürftigkeit kann die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe nicht gestützt werden.