OLG Bremen - Beschluss vom 19.07.2006
4 UF 44/06
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 74
FuR 2008, 216
NJW-RR 2006, 1662
OLGReport-Bremen 2006, 830

Pflicht eines einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Studenten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

OLG Bremen, Beschluss vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 4 UF 44/06

DRsp Nr. 2007/16567

Pflicht eines einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Studenten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

»Der einem minderjährigen Kind gegenüber zum Unterhalt Verpflichtete, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, aber wegen eines Studiums nicht erwerbstätig ist, ist angesichts seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung im Regelfall unterhaltsrechtlich gehalten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das gilt auch dann, wenn der - vom anderen Elternteil gebilligte - Lebensplan des Unterhaltsverpflichteten ursprünglich ein Studium vorsah.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Parteien streiten um Unterhalt für ein minderjähriges Kind.

I. Die Klägerin ist die am 18. September 1997 geborene Tochter der Beklagten. Seit 1. März 2004 lebt sie bei ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der Beklagten. Die Beklagte, die ebenso wie der Kindesvater aus dem Iran stammt und seit 1997 in Deutschland lebt, schloss im Jahr 2003 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau ab und nahm zum Wintersemester 2004/2005 ein Studium auf. Sie bezieht im Wesentlichen BAföG -Leistungen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Dezember 2004 Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.