Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Delmenhorst vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 die Scheidung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe beantragt. Dieser Scheidungsantrag ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18. Januar 2011 zugestellt worden.
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