OLG Oldenburg - Beschluss vom 21.06.2011
14 WF 114/11
Normen:
FamFG § 220 Abs. 3; Fam FG § 35;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 55
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 247/10

Pflicht zur Auskunft über den Versorgungsausgleich bei Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ehescheidung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 14 WF 114/11

DRsp Nr. 2011/12238

Pflicht zur Auskunft über den Versorgungsausgleich bei Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ehescheidung

Die Pflicht, dem Gericht gegenüber Auskunft zum Versorgungsausgleich zu erteilen, besteht auch, wenn streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen. Bei Verweigerung der Auskunft kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Delmenhorst vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 220 Abs. 3; Fam FG § 35;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 die Scheidung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe beantragt. Dieser Scheidungsantrag ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 18. Januar 2011 zugestellt worden.