OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2014
1 UF 179/13
Normen:
FamFG § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 708/13

Pflicht zur Mitwirkung bei einer Röntgenuntersuchung zur Altersfeststellung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 1 UF 179/13

DRsp Nr. 2015/21406

Pflicht zur Mitwirkung bei einer Röntgenuntersuchung zur Altersfeststellung

Mangels gesetzlicher Grundlage besteht keine Pflicht, sich im Sinne einer Mitwirkungshandlung nach § 27 Abs. 1 FamFG einer Röntgenuntersuchung zur Altersfeststellung zu unterziehen. Aufgrund der umfassenden Amtsermittlungspflicht des Gerichts ist der Betroffene vielmehr zunächst weiteren körperlichen Untersuchungen zu unterziehen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dadurch weitere Anhaltspunkte zur Altersfeststellung ergeben hätten und der Betroffene schließlich auch in eine Röntgenuntersuchung eingewilligt hätte.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat, nachdem der Betroffene inzwischen jedenfalls das 18. Lebensjahr erreicht hat.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 27 Abs. 1;

Gründe