OLG Köln - Beschluß vom 23.02.2000
16 Wx 33/00
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 68b Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 396
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 719/99
AG Bonn, vom 13.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 36 XVII N 217

Pflicht zur persönlichen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vor Anordnung einer Betreuung

OLG Köln, Beschluß vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 33/00

DRsp Nr. 2000/8124

Pflicht zur persönlichen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vor Anordnung einer Betreuung

Auch dann, wenn der Betroffene nicht kooperationsbereit ist und den Sachverständigen nicht in seine Wohnung hineinlassen will, darf der Sachverständige sich zur Vorbereitung der Erstellung seines Gutachtens nicht mit einer kurzen Exploration am Fenster begnügen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ; FGG § 68b Abs. 1 ;

Gründe:

Das erst nach Ablauf der Frist für die sofortige weitere Beschwerde eingelegte Rechtsmittel der Betroffenen ist entsprechend seiner Bezeichnung als "weitere Beschwerde" dahin auszulegen, dass sie sich nur gegen die Zurückweisung der einfachen Beschwerde wegen der Betreuerbestellung wenden und die - im übrigen zutreffende - Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen des Einwilligungsvorbehalts als unzulässig nicht angreifen will. Die weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache einen vorläufigen Teilerfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) nicht stand und ist daher aufzuheben.

1. Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das Landgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.