Das erst nach Ablauf der Frist für die sofortige weitere Beschwerde eingelegte Rechtsmittel der Betroffenen ist entsprechend seiner Bezeichnung als "weitere Beschwerde" dahin auszulegen, dass sie sich nur gegen die Zurückweisung der einfachen Beschwerde wegen der Betreuerbestellung wenden und die - im übrigen zutreffende - Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen des Einwilligungsvorbehalts als unzulässig nicht angreifen will. Die weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache einen vorläufigen Teilerfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung (§§ 27 FGG, 550 ZPO) nicht stand und ist daher aufzuheben.
1. Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das Landgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.
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