OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.02.1996
9 WF 36/96
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 118 § 119 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 257/94

Pflicht zur Vorlage von Unterlagen bei PKH-Antrag

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 9 WF 36/96

DRsp Nr. 1996/23187

Pflicht zur Vorlage von Unterlagen bei PKH-Antrag

1. Wird ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne die erforderlichen Erklärungen nach § 117 Abs. 2 ZPO und ohne die erforderlichen Unterlagen in der letzten mündlichen Verhandlung der Instanz gestellt und setzt das Gericht der antragstellenden Partei eine angemessene Frist zur Nachreichung der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO mit Belegen, so ist der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen, wenn die Partei die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beibringt.2. Ein nach Ende der Instanz gestellter Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist verspätet und damit zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 118 § 119 ;

Gründe:

Der Antragsteller hatte am 17.10.1994 Antrag auf Scheidung seiner Ehe bei Gericht eingereicht und den Kostenvorschuß eingezahlt.

Auf ihren Antrag war der Antragsgegnerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe am 25.8.1995 bewilligt worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 4.10.1995 wurden die Parteien nach § 613 ZPO angehört und ein Vergleich über Kindesunterhalt mit Widerrufsvorbehalt bis 18.10.1995 protokolliert.

Danach beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, diesem Prozeßkostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen.