Der Antragsteller hatte am 17.10.1994 Antrag auf Scheidung seiner Ehe bei Gericht eingereicht und den Kostenvorschuß eingezahlt.
Auf ihren Antrag war der Antragsgegnerin ratenfreie Prozeßkostenhilfe am 25.8.1995 bewilligt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 4.10.1995 wurden die Parteien nach § 613 ZPO angehört und ein Vergleich über Kindesunterhalt mit Widerrufsvorbehalt bis 18.10.1995 protokolliert.
Danach beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, diesem Prozeßkostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|