OLG Hamm - Urteil vom 01.06.2012
33 U 13/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 260/10

Pflichten des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs

OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 33 U 13/11

DRsp Nr. 2014/6808

Pflichten des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs

1. Hat ein Rechtsanwalt den Unterhaltsschuldner bei dem Abschluss eines Vergleichs vertreten, so hatte er ihn im Jahr 2007 auf die Befristungs- und/oder Beschränkungsmöglichkeiten hinsichtlich des begehrten Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB) hinzuweisen. 2. Hätte der Mandat bei korrekter Beratung mehrere Handlungsalternativen gehabt, so hat er vorzutragen und ggfls. zu beweisen, für welche von diesen er sich entschieden hätte und welcher Schaden durch die falsche Beratung eingetreten ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. März 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2;

Gründe (gem. § 540 ZPO)

I

1. 2. 3. 1) 2) 3) 4) 5) 6)