BGH - Beschluß vom 02.02.1994
XII ZB 187/93
Normen:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 34
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 19
DRsp IV(412)226Nr. 4c (Ls)
EzFamR aktuell 1994, 160
FuR 1994, 178
VersR 1994, 1324

Pflichten des Rechtsanwalts bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

BGH, Beschluß vom 02.02.1994 - Aktenzeichen XII ZB 187/93

DRsp Nr. 1995/3935

Pflichten des Rechtsanwalts bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

Der Rechtsanwalt, der einen Auftrag zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde über das Autotelefon entgegennimmt, muß umgehend - gegebenenfalls durch Anweisung an das Büropersonal über das Autotelefon - Vorsorge dafür treffen, daß der Zugriff zur Akte mit den sich daraus ergebenden Vorkehrungen zur fristgemäßen Ausführung der Weisung des Mandanten sichergestellt wird.

Normenkette:

ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Durch Beschluß vom 16. November 1993 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - A. vom 2. April 1992 als unzulässig. Der Beschluß wurde der Antragsgegnerin zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 23. November 1993 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1993, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. Dezember 1993, hat die Antragsgegnerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß vom 16. November 1993 nachgesucht und zugleich die sofortige Beschwerde nachgeholt.