BGH - Beschluß vom 29.04.1999
III ZB 4/99
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 519 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG München,

Pflichten des Rechtsanwalts bei Problemen bei der Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

BGH, Beschluß vom 29.04.1999 - Aktenzeichen III ZB 4/99

DRsp Nr. 1999/6005

Pflichten des Rechtsanwalts bei Problemen bei der Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

Der Rechtsanwalt ist gehalten, eine telefonische Rückfrage beim Berufungsgericht nach dem Eingang der Sendung zu halten, wenn bei der Übermittlung der Berufungsbegründung Probleme am Faxgerät aufgetreten sind.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, § 233, § 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe: