BGH - Beschluß vom 17.04.1996
XII ZB 27/96
Normen:
ZPO § 78, § 85 Abs. 2, § 212a, § 233, § 234, § 516 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1004

Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses; Eintragung von Rechtsmittelfristen im Fristenkalender

BGH, Beschluß vom 17.04.1996 - Aktenzeichen XII ZB 27/96

DRsp Nr. 1997/4985

Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses; Eintragung von Rechtsmittelfristen im Fristenkalender

Das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils darf ein Rechtsanwalt erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn der Zeitpunkt der Zustellung und damit der Beginn der Berufungsfrist entweder auf dem zugestellten Schriftstück selbst oder sonst in den Handakten vermerkt oder durch besondere Anordnung dafür Sorge getragen ist, daß das Zustellungsdatum festgehalten wird, damit anhand des entsprechenden Vermerks die Eintragung im Fristenkalender vorgenommen und auch kontrolliert werden kann. Der Rechtsanwalt genügt seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht insoweit dadurch, daß er einer bestimmten zuverlässig arbeitenden Person seines Büros die gezielte, wenn auch mündliche Anweisung erteilt, das ihm gemäß ZPO § 212a zugestellte Urteil mit dem Eingangsstempel zu versehen und die entsprechende Notfrist auf einen genau bezeichneten Tag im Fristenkalender zu notieren. Eine schriftliche Anordnung ist insoweit nicht zwingend erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 78, § 85 Abs. 2, § 212a, § 233, § 234, § 516 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.