BGH - Beschluß vom 06.05.1992
XII ZB 39/92
Normen:
ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1993, 79
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Offenbach am Main,

Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines wegen Fehlerhaftigkeit zum zweiten Mal vorgelegten Berufungsschriftsatzes

BGH, Beschluß vom 06.05.1992 - Aktenzeichen XII ZB 39/92

DRsp Nr. 1995/6921

Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines wegen Fehlerhaftigkeit zum zweiten Mal vorgelegten Berufungsschriftsatzes

Unterzeichnet ein Rechtsanwalt einen ihm zum zweitenmal vorgelegten und erneut fehlerhaften Berufungsschriftsatz, ohne diesen zuvor auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft zu haben, handelt er in jedem Falle schuldhaft. Der von dem Rechtsanwalt vertretene Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist daher nicht gewährt werden.

Normenkette:

ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil die Frist nicht ohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, das diesem zuzurechnen ist, versäumt worden ist (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO).