Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 20. Juli 2010 - 20 F 17/10 UE - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 27.837,50 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind drei Kinder - L., geboren am, A. geboren am und D., geboren am - hervorgegangen. Die Antragstellerin ist im Januar 2009 zusammen mit L. aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. A. und D. leben im Haushalt des Antragsgegners.
Mit ihrer am 19. Januar 2010 eingegangenen "Klage" vom 5. Januar 2010 hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt in Höhe von (1.) monatlich 1.404,80 EUR für die Zeit ab Dezember 2009 und (2.) Unterhaltsrückstände in Höhe von 2.400 EUR für die Monate Februar bis April 2009 sowie 9.833,60 EUR für die Monate Mai bis November 2009 in Anspruch genommen.
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