OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.04.2011
9 UF 106/10
Normen:
FamFG § 113 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 341 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 17/10

Pflichten des Rechtsanwalts hinsichtlich der Prüfung des Laufs von Rechtsmittelfristen gegen eine Teil-Versäumnis- und Schlussentscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 9 UF 106/10

DRsp Nr. 2011/21957

Pflichten des Rechtsanwalts hinsichtlich der Prüfung des Laufs von Rechtsmittelfristen gegen eine Teil-Versäumnis- und Schlussentscheidung

Den Rechtsanwalt trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er die Fristprüfung seiner Bürokraft überlasst, obwohl es sich um eine in der Praxis selten vorkommende Entscheidungsform handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 20. Juli 2010 - 20 F 17/10 UE - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 27.837,50 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 341 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind drei Kinder - L., geboren am, A. geboren am und D., geboren am - hervorgegangen. Die Antragstellerin ist im Januar 2009 zusammen mit L. aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. A. und D. leben im Haushalt des Antragsgegners.

Mit ihrer am 19. Januar 2010 eingegangenen "Klage" vom 5. Januar 2010 hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt in Höhe von (1.) monatlich 1.404,80 EUR für die Zeit ab Dezember 2009 und (2.) Unterhaltsrückstände in Höhe von 2.400 EUR für die Monate Februar bis April 2009 sowie 9.833,60 EUR für die Monate Mai bis November 2009 in Anspruch genommen.

1. 2.