Pflichten eines Ehegatten bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung des gemeinsamen Hauses
BGH, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen XII ZR 125/95
DRsp Nr. 1998/19355
Pflichten eines Ehegatten bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung des gemeinsamen Hauses
Aufgrund zulässiger Vereinbarung unter Ehegatten in einem Unterhaltsvergleich, wonach die Ehefrau im gemeinschaftlichen Haus - als Miteigentümerin - unentgeltlich wohnen kann, schuldet ihr der Ehemann, der seinen Miteigentumsanteil veräußert, Freistellung von Nutzungsentschädigungsansprüchen des neuen Miteigentümers.