Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 15. November 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
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