OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.2014
II-5 UF 196/13
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; ZPO § 233 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 15.11.2013

Pflichten eines Rechtsanwalts bei plötzlich auftretender Erkrankung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2014 - Aktenzeichen II-5 UF 196/13

DRsp Nr. 2015/2442

Pflichten eines Rechtsanwalts bei plötzlich auftretender Erkrankung

Die Versäumung einer Frist aufgrund einer Erkrankung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nur dann unvermeidbar, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt oder unvorhersehbar war oder wenn sie so schwer ist, dass der erkrankte Anwalt zur Fristwahrung außerstande war. Wird der Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, so muss er alles unternehmen, was ihm möglich und zumutbar ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn erste Krankheitssymptome bereits einige Tage vor Fristablauf auftreten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 15. November 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; ZPO § 233 S. 1;

Gründe

I.